Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AREC Abfall RECycling GmbH - nachfolgend AREC genannt - gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und AREC. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie kommen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der AREC zur Anwendung. Das gilt insbesondere für die ADSp und VBGL, soweit sie den vorliegenden Bedingungen der AREC widersprechen.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Auftraggeber und AREC werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rech- tlich zulässige und wirksame Bestimmung setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen. Entsprechendes gilt für Lücken der Vereinbarung.
(3) Ergänzend zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in unseren Angeboten aufgeführten besonderen Annahmebedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für die im Vertrag im Einzelnen bestimmten Abfallarten.
§ 2 Auftragsannahme
(1) Die Angebote der AREC sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der AREC ver- bindlich. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Angestellten der AREC, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von AREC schriftlich bestätigt werden.
(3) AREC ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
§ 3 Alleinbeauftragung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit der Durchführung der Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, innerhalb der Laufzeit des Vertrages keine Dritten zu beauftragen bzw. die Leistungen nur in Abstimmung mit AREC selbst zu erbringen.
§ 4 Bereitstellung/Abholung
(1) Der Auftraggeber hat die zu entsorgenden Materialien auf seinem Grundstück in der von AREC vorgegebenen Art und Weise bereitzustellen bzw. bei entsprechenden Vereinbarungen an den vorgegebenen Übergabestellen anzuliefern. Er ist für den ungehinderten Zugang zu den ihm durch AREC zur Entsorgung bereitgestellten Erfassungssystemen verantwortlich. Der Auf- traggeber ist auf eigene Kosten zur pfleglichen Behandlung der Erfassungssysteme verpflichtet. Er hat sie in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprü- fen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellort, der den besonderen Betriebsbedingungen der Erfassungssysteme (freie Zugänglichkeit, Bodenbelastung, Stromver- sorgung, etc.) ausreichend Rechnung trägt, zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die nicht-öffentlichen Zufahrtswege ausreichend befestigt sind (für schwe- ren LKW-Verkehr bis 40 t) und dass eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch die Lage der Erfassungssysteme oder durch Befahren, Absetzen oder Aufnehmen der Erfassungssysteme, insbesondere der Behältnisse, ausgeschlossen ist. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Auswahl oder mangelhafte Unterhaltung des Zufahrtswe- ges oder des Aufstellplatzes zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Bedarf die Aufstellung eines Erfassungssystems bei dem Auftraggeber einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der diesbezüglich auch für die Einhaltung der Verkehrssiche- rungspflicht verantwortlich ist.
(2) Die von AREC zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigungen der ihm miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme, die im Eigentum der AREC bleiben. Bis zur Abholung durch AREC bleibt der Auftraggeber Abfallbesitzer und trägt alle, auch öffentlich-rechtliche Pflichten des Abfallerzeugers und die Verkehrssicherungspflichten für die Erfassungssysteme.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Zurückweisung von Abfällen
(1) Bei den Materialien darf es sich nicht um Stoffe handeln, die
1. mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen behaftet sind, die
- gesundheitsgefährdend entsprechend § 1 Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefähr- lichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz sind oder - umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind, wie Pflan- zenschutz-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittel, Säuren, Lau- gen, Mineralöle oder Mineralölprodukte,
2. die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders entsorgt werden müssen.
(2) Sollte sich bei der Be- oder Entladung herausstellen, dass sich unter den zu entsorgenden Stoffen Abfälle befinden, die falsch deklariert sind oder die oder den gesetzlichen Bestimmun- gen widersprechen, ist AREC berechtigt, diese Stoffe zurückzuweisen. Alle der AREC hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) AREC ist für eine ordnungsgemäße Behandlung/Beseitigung der abgeholten und ordnungs- gemäß deklarierten Abfälle in den von ihr oder ihren Vertragspartnern betriebenen Behand- lungs-/Entsorgungsanlagen bzw. in anderen geeigneten Anlagen einschließlich des Nachweis- verfahrens verantwortlich.
§ 6 Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an Materialien und an Behältern geht mit der Beladung oder durch die sonstige Übernahme durch AREC auf AREC über. Wird bei der Be- oder Entladung durch AREC festgestellt, dass es sich nicht um die vertraglich vereinbarten Materialien handelt oder die Materialien nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder denen dieser AGB entsprechen, so ist der Kunde verpflichtet, die Materialien zurückzunehmen und/oder die Mehrkosten zu tragen. Insoweit gelten die Materialien als nicht übernommen und das Eigentum als nicht übertragen.
(2) AREC ist nicht verpflichtet, in den übernommenen Materialien nach Wertgegenständen suchen zu lassen oder eine Suche zu erlauben.
§ 7 Lieferung / Leistungsstörungen
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat AREC auch bei verbind- lich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist AREC berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, die AREC zu vertreten hat, muss ihr vom Kunden eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berech- tigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern AREC sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz seines Verzugsscha- dens, der auf den Rechnungsbetrag der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumin- dest auf grober Fahrlässigkeit der AREC.
(4) AREC ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
§ 8 Preise / Zahlung
(1) Die vereinbarten Festpreise gelten für die angegebene Dauer, ansonsten für die Dauer des Vertrages. Sollten keine ausdrücklich als solche bezeichneten Festpreise vereinbart worden
sein, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der AREC. Treten während der Vertragslaufzeit außeror- dentliche, nachweisbare Mehrkosten z.B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behörd- licher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren sowie Preisen von Drittlieferanten auf, so kann AREC vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
(2) Entstehen AREC oder ihrer Erfüllungsgehilfen zusätzliche Kosten aufgrund einer Bereitstellung nicht vertragsgemäßer Materialien, insbesondere durch die Vermischung mit anderen Abfall- stoffen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Materialien nicht auf die von AREC vorgeschriebene Art und Weise bereitstellt.
(3) Die Rechnungen der AREC sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, wird die fällige Forderung in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nach Ablauf einer von AREC schriftlich festgesetzten angemessenen Frist nicht innerhalb dieser Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern. Im Verzug hat der Auftraggeber auch die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
(4) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. AREC behält sich vor, die Schecks jederzeit zurückzugeben.
(5) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der AREC vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechts- kräftig festgestellt oder anerkannt sind. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist, für die Geltendmachung von Minderung oder Zurückbe- haltungsrecht.
§ 9 Vorfälligstellung, Sicherheiten
(1) Kommt der Kunde schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist AREC befugt, die gesamte Rest- schuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist AREC außerdem berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(2) Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners sowie im Falle eines bei Gericht gestellten Antrags auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens oder wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, ist AREC berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Vertrags- partner die vorzeitige Zahlung etc. nicht erfüllt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat AREC das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, AREC die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche (inklusive etwaiger Folgeschäden), gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit AREC zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhanden- sein einer Eigenschaft, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AREC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AREC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(2) Soweit AREC aus vertraglichen Ansprüchen haftet, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres, sofern nicht die gesetzliche Verjährung eher eintritt.
(3) Der Höhe nach ist die Haftung der AREC für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Soweit der Schadensersatz- anspruch nicht durch einen Versicherer befriedigt wird, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des üblichen und typischerweise in derartigen Fällen vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal den zweifachen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen der zweifache Jahresauftragswert.
(4) Der Auftraggeber haftet für die zutreffende Deklarierung der übergebenen Abfälle sowie für Schäden, die Dritten oder AREC durch den Verstoß hiergegen entstehen.
(5) Der Auftraggeber haftet für einen Verstoß gegen § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (Bereitstellung/Abholung) neben sonstigen Ansprüchen in der Weise, dass er die vollständigen Entsorgungspreise an AREC zu zahlen hat, die bei einer Entsorgung durch AREC angefallen wären. Ausgenommen sind nachweislich ersparte Aufwendungen. Ebenso haftet er für alle Schäden, die der AREC durch ein Verstoß gegen § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen oder sonstiger vertraglicher Pflichten entstehen.
§ 11 Datenschutz
Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt AREC den Kunden davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Kunden gespeichert werden.
§ 12 Laufzeit/Kündigung
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren.
(2) Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Eröff- nung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners und bei wesentlicher, schuldhafter Pflicht- verletzung einer Vertragspartei nach erfolgloser Abmahnung, bleibt unberührt.
§ 13 Allgemeines
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachvertragliche Vertragsänderun- gen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AREC und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort für die Zahlung ist Engstingen. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Han- delsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, ist Reutlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver- hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden- und Scheck- prozesse.